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   OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.1988 - 7 B 27/88   

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https://dejure.org/1988,13118
OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.1988 - 7 B 27/88 (https://dejure.org/1988,13118)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.05.1988 - 7 B 27/88 (https://dejure.org/1988,13118)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. Mai 1988 - 7 B 27/88 (https://dejure.org/1988,13118)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auflösung von Schulen - "Dringendes öffentliches Interesse"; Bestandsgarantie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1988, 82
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.1988 - 7 B 27/88
    Diese bildungspolitische Leitentscheidung, deren Zweckmäßigkeit nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein kann und an der der Gesetzgeber auch angesichts des allgemeinen Schülerrückgangs noch bei der Neufassung des § 10 Abs. 4 SchulG im Jahre 1985 festgehalten hat, konkretisiert in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das sich aus Art. 27 Abs. 2, 31 LV ergebende, an Staat und Gemeinden gerichtete Gebot, ein Schulsystem zu gewährleisten, das eine geordnete Erziehung der Kinder sichert und zugleich jedem jungen Menschen gemäß seiner Begabung die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet, wobei nach dem Grundsatz der Chancengleichheit möglichst gleichmäßige Schulverhältnisse für alle Schüler herzustellen sind (vgl. BVerfGE 34, 165/182; 51, 268/289 f.) .
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.1988 - 7 B 27/88
    Diese bildungspolitische Leitentscheidung, deren Zweckmäßigkeit nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein kann und an der der Gesetzgeber auch angesichts des allgemeinen Schülerrückgangs noch bei der Neufassung des § 10 Abs. 4 SchulG im Jahre 1985 festgehalten hat, konkretisiert in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das sich aus Art. 27 Abs. 2, 31 LV ergebende, an Staat und Gemeinden gerichtete Gebot, ein Schulsystem zu gewährleisten, das eine geordnete Erziehung der Kinder sichert und zugleich jedem jungen Menschen gemäß seiner Begabung die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet, wobei nach dem Grundsatz der Chancengleichheit möglichst gleichmäßige Schulverhältnisse für alle Schüler herzustellen sind (vgl. BVerfGE 34, 165/182; 51, 268/289 f.) .
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2013 - 2 A 10634/13

    Fahrtkosten für den Besuch eines weiter entfernt liegenden Gymnasiums mit

    Lediglich die freie Wahl der Fremdsprache hat der Gesetzgeber, um dem Postulat des Art. 38 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - im Hinblick auf ein altsprachliches Bildungsangebot Rechnung zu tragen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. Mai 1988 - 7 B 27/88 -, AS 22, 173 [175]; Hennecke, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 38 Rn. 4 ff.), privilegiert (Grumbach/ Bickenbach/Seckelmann u.a., ebd.).
  • VG Dresden, 04.08.2010 - 5 L 350/10

    Freistaat Sachsen unterliegt im Streit um die Teilaufhebung der Mittelschule

    Denn für die Einrichtung einer den schulrechtlichen Vorgaben nicht entsprechenden Klassenstufe besteht kein öffentliches Bedürfnis (SächsOVG, Beschl. v. 8.8.2002, 2 BS 319/02; Beschl. v. 19.8.2002, NVwZ-RR 2003, 36; Beschluss v. 24.9.2003, LKV 2004, 129 ff; Beschl. v. 16.8.2004, 2 BS 284/04; OVG Koblenz, Urt. v. 11.5.1988, NVwZ-RR 1988, 82).
  • VG Dresden, 28.07.2010 - 5 L 333/10

    Feststellung eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung der Klassenstufe

    Denn für die Einrichtung einer den schulrechtlichen Vorgaben nicht entsprechenden Klassenstufe besteht kein öffentliches Bedürfnis (SächsOVG, Beschl. v. 8.8.2002, 2 BS 319/02; Beschl. v. 19.8.2002, NVwZ-RR 2003, 36; Beschluss v. 24.9.2003, LKV 2004, 129 ff; Beschl. v. 16.8.2004, 2 BS 284/04; OVG Koblenz, Urt. v. 11.5.1988, NVwZ-RR 1988, 82).
  • VG Koblenz, 30.07.2018 - 4 L 658/18

    Grundschulstandort Kirchen-Herkersdorf darf vorerst nicht geschlossen werden

    Das in § 91 Abs. 1 Satz 4 SchulG geregelte "dringende öffentliche Interesse" an der Aufhebung einer Schule besteht nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz jedenfalls immer dann, wenn die Fortführung der Schule dem Schulgesetz widerspräche, so dass ohne das Eingreifen der obersten Schulbehörde der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und damit das Rechtsstaatsprinzip verletzt wären (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Mai 1988 - 7 B 27/88 -, NVwZ-RR 1988, 82).
  • VG Koblenz, 28.08.2017 - 4 L 808/17

    Grundschule Klotten bleibt vorerst geschlossen

    Das in § 91 Abs. 1 Satz 4 SchulG geregelte "dringende öffentliche Interesse" an der Aufhebung einer Schule besteht nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz jedenfalls immer dann, wenn die Fortführung der Schule dem Schulgesetz widerspräche, so dass ohne das Eingreifen der obersten Schulbehörde der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und damit das Rechtsstaatsprinzip verletzt wären (Beschluss vom 11. Mai 1988 - 7 B 27/88 -, NVwZ-RR 1988, 82).
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